Der Widerstand gegen die bürgerfeindliche Abzocke der Kommunen mit der Zweitwohnungssteuer findet auch in anderen Bundesländern statt. Siehe die unterschiedlichen Urteile zu unterschiedlichen Satzungen und eine Stellungnahme unseres Mitglieds im Sprecherrat Josef Butzmann.
Betreff: https://www.jura.cc/rechtstipps/streit-um-zweitwohnungssteuersatzung-von-fehmarn-und-toenning/ //
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/satzungen-zur-zweitwohnungssteuer_84342_544042.html
sind für unsere Argumente sich einzusetzen - und den Kommunen stehen
die entsprechenden zahlreichen Fach- Anwälte auch die Juristen der Regierung zur Verfügung- damit auch
nicht für unsere Belange - wegen Interessenskonflikt!! scheidet in der Regel die Bereitschaft zu solider Arbeit aus.
>Beispiel:
> die bayrischen Gerichte entscheiden folgendermaßen:
> Nutzt der Steuerpflichtige eine ihm gehörende Wohnung als Zweitwohnung, so wirkt sich diese Entscheidung auf seine Vermögensverhältnisse vor allem dahingehend aus, dass ihm damit zwangsläufig die im Falle einer Vermietung zu erwartenden Mieteinnahmen entgehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 4 ZB 20.246 – KStZ 2021, 138 Rn. 14). Im Verzicht auf diesen möglichen Vermögenszuwachs, dessen Höhe sich anhand der ortsüblichen Miete annähernd beziffern lässt, liegt aus wirtschaftlicher Sicht der eigentliche finanzielle Aufwand für das Innehaben einer solchen Eigentümer-Zweitwohnung, der mit der Zweitwohnungssteuer abgeschöpft werden soll. Der entsprechende Geldbetrag entspricht in etwa dem Aufwand, der nach den örtlichen Verhältnissen einem Mieter entstünde, der dieselbe Wohnung als Zweitwohnung anmieten wollte. Dass sich in beiden Fallkonstellationen die Steuer nach der – tatsächlich gezahlten bzw. nach der Marktlage erzielbaren – Nettokaltmiete bemisst, rechtfertigt sich daher auch aus dem Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Soll für Eigentümer und Mieter von Zweitwohnungen – wie hier nach § 5 Abs. 1 ZwStS – der gleiche Steuersatz gelten, so können nicht für diese beiden Gruppen von Steuerpflichtigen völlig unterschiedliche Bemessungsgrundlagen verwendet werden, also für die Eigentümer der tatsächliche Unterhaltungsaufwand und für die Mieter die zu zahlende Nettokaltmiete.“(…)
>
> VGH München Beschl. v. 16.8.2023 – 4 ZB 23.114, BeckRS 2023, 22046
> Erwiderung:
>
> Die vorstehend, in den Begründungstexten erwähnten, Maßstäbe der Besteuerung des selbst nutzenden Eigentümers für eine Aufwandsteuer werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur erwähnt und nicht weiter konkretisiert oder verfassungsrechtlich geprüft. Feststellbar ist, dass die Entscheidungen in der Begründung auf ein fiktives Einkommen/unterstellten Aufwand Bezug nehmen. Den Anknüpfungspunkt für diese Art der Belastung im Rahmen einer Aufwandsteuer sehen Sie in dem Innehaben einer Zweitwohnung, also dem Besitz einer solchen. Anknüpfungspunkt der Steuer ist demnach das fertiggestellte Produkt - Wohnung oder Haus - und der Verzicht auf Mieterlöse aufgrund der Selbstnutzung. Die Ansicht scheint den Steuertypus Aufwandssteuer nicht zu treffen.
>
> Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass für den Steuertypus Aufwandssteuer als direkte Steuer der Anknüpfungspunkt abfließende „Einkommensteile“ für Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen sind, also tatsächlich abgehende Liquidität für Marktleistungen, die aufgrund des Innehabens am Markt nachgefragt werden.
>
> BVerfG 6.12.1983 – 2BvR 1275/79 – Rz 67ff (86)
>
> Diese Art des privaten Aufwands ist nach der Entscheidung als Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu belasten und nicht die Einkommensentstehung.
>
> Außerdem stellt das Gericht klar, dass das Merkmal der „Einkommensverwendung“ in erster Linie zur Abgrenzung von den Einkommensentstehungssteuern diene.
>
> Die Verwaltungsgerichte argumentieren auf der Ebene einer Einkommensentstehung, so dass sich die Frage stellt, ob für eine solche fiktionale Begründung eines Aufwands die gemeindliche Zuständigkeit zur Normgebung vorhanden ist.
>
> In der Schlussfolgerung wird über eine Fiktion eine Einkommensentstehung als Aufwand zur Verwendung unterstellt. Anknüpfungspunkt bei der Aufwandsteuer ist jedoch ein konkreter, tatsächlicher Mittelabfluss. Über die Fiktion wird deshalb eine Prüfung der Trennung von Einkommensverwendung und Einkommensentstehung unterlassen.
> ........
> Zu diesem Punkt ist festzuhalten, dass ein Vermögenszuwachs kein Abfluss von Einkommensteilen für Dienstleistungen oder Güter darstellt, auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht.
>
> Die Zweckbestimmung dieser Ausführungen lässt den Leser im Unklaren.
>
> Dem rechtlichen Charakter nach ist die Aufwandsteuer keine Leistungsfähigkeitsteuer. Ansonsten wäre bei der Aufwandsteuer nicht die Einkommensverwendung sondern das Einkommen als Zugang von Reinvermögen in einer gegebenen Wirtschaftsperiode zu besteuern, wozu auch private Nutzungen gehören, die bei der Einkommensentstehung zur fiktiven Erhöhung von Einkommen beitragen. Die Erhöhung von Einkommen ist Zeichen einer Einkommensentstehung nicht einer Einkommensverwendung in Form eines Abflusses an Einkommensteilen für den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen.
>
> näher Tipke/Lang 20. Aufl. § 8 Rz 30ff
>
> ........
> Unter anderem wegen der benannten Regelungsdefizite kann der Normgeber der Satzung über den „Trick“ des, unterstellten Aufwands in Gestalt einer ortsüblichen Nettokaltmiete oder der unterstellten Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, beim selbstnutzenden Eigentümer, in der Ausgestaltung der Besteuerung die Aufwandsteuer zu einer Sollertragsteuer formen.